Die bayrische Betriebsprüfung geht dazu über Onlinewerbung als steuerpflichtig einzuordnen.
Onlinewerbung wird dabei als Überlassung von Rechten von Google, Facebook und co. an das Online-Werbung treibende Unternehmen gewertet.
Eine Überlassung von Rechten wäre für Google, Facebook und co. in Deutschland im Rahmen der Quellenbesteuerung steuerpflichtig.
Pikant dabei ist, dass die Quellensteuer vom Onlinewerbung treibenden Unternehmen einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt werden muss.
Theoretisch könnte sich das Onlinewerbung treibenden Unternehmen die abgeführte Quellensteuer von Google, Facebook und co. erstatten lassen. Diese haben eine Erstattung von Quellensteuern jedoch zumeist ausgeschlossen.
De facto wird die Quellensteuer vom Online-Werbung treibenden Unternehmen gezahlt und nicht von Google, Facebook und co..
Bei Betriebsprüfungszeiträumen mit mehreren zurückliegenden Jahren können sich hierbei beträchtliche Steuerverpflichtungen ergeben.
Daher ist bei angekündigten und laufenden Betriebsprüfung frühzeitig der Argumentation der Finanzverwaltung zu begegnen. Insbesondere um dem Erlass von Haftungsbescheiden zu vermeiden.
Für aktuelle Besteuerungszeiträume ist zu klären, ob seitens der eingesetzten Online-Werbeunternehmen Erstattungsmöglichkeiten für eine abgeführte Steuer bestehen.
Bei Fragen zu diesem Thema – sprechen Sie unsere Experten an.