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Jelena Brauer
Freitag, 11. Januar 2019 / Veröffentlicht in Allgemein

Neufassung des § 8c Abs. 1 KStG nach dem Jahressteuergesetz (JStG) 2018

Beitrag von Mario Puqja, Senior Consultant

Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2018) zu. Damit ist dieses Gesetzgebungsverfahren nunmehr grundsätzlich abgeschlossen. Das neue Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018) veröffentlicht.

Neben den umsatzsteuerlichen Neuregelungen für Händler auf Marktplätzen (hierzu hatten wir am 09.11.2018 bereits berichtet), wurde die Vorschrift des Verlustabzugs bei Körperschaften nach § 8c Abs. 1 KStG geändert.

Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gehen in der aktuellen Fassung die steuerlichen Verlustvorträge einer Körperschaft dann unter, wenn deren Anteile innerhalb von fünf Jahren zu mehr als 25 % bis zu 50 % übertragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 entschieden, dass § 8c Abs. 1 S. 1. KStG mindestens für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung für diese Vorschrift zu verabschieden. Sollte dies bis zum 31.12.2018 nicht erfolgen, wird das BVerfG die Regelung ab dem 01.01.2008 als nichtig einstufen.

Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 hatte der Gesetzgeber noch vor, § 8c Abs. 1 S. 1 KStG lediglich für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 nicht anzuwenden.
Im nun verabschiedeten Gesetz wird die Vorschrift des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG auch für Zeiträume ab dem 01.01.2016 aufgehoben. Der Gesetzgeber geht somit zugunsten der Unternehmen über die Entscheidung des BVerfG hinaus.
§ 8c Abs. 1 KStG weist in seiner neuen Fassung somit nur noch einen Grundtatbestand auf, nämlichen den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren.

Diese neue Gesetzgebung ist aus Unternehmenssicht grundsätzlich zu begrüßen.

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