Beitrag von Sasa Schumacher
Ab dem Jahr 2022 startet die Reform der Grundsteuer. Das BVerfG hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer nach Einheitswerten als verfassungswidrig erklärt. Der Hauptgrund dieser Entscheidung ist die Veraltung dieser Werte und die daraus entstandene Ungleichbehandlung der Steuerzahler. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist daher neu festzustellen.
Ab 2025 wird die Grundsteuer nach den neu berechneten Grundsteuerwert erhoben. Die Berechnung des Grundsteuerwertes kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Zur Ermittlung müssen alle Besitzer eines Grundstücks, sowie Betriebe von Land- und Forstwirtschaft, eine Erklärung abgeben aufgrund der neue Grundsteuerwert ermittelt wird.
Die hierzu erforderlichen Steuererklärungen sind zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Eine Nachfrist ist nach jetzigem Stand nicht vorgesehen.
Betroffene Eigentümer von Grundstücken müssen folgende Daten für die Berechnung des neuen Grundwertes bereitstellen:
- Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur und Flurstück.
- Grundstücksart: zum Beispiel unbebautes oder bebautes Grundstück.
- Die Eigentümer des Grundstücks.
- Angaben zur Fläche: zum Beispiel Grundstücksfläche, Wohnfläche und sonstige Nutzflächen.
In Bayern werden alle Eigentümer von Grundstücken ab Mitte April aufgefordert, eine Feststellungserklärung zur Neufeststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung dieser Steuererklärung behilflich.